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News zum Coronavirus

Änderungen bei 3G am Arbeitsplatz und den Quarantäneregeln

Am 15. Januar sind neue Vorschriften zu 3G am Arbeitsplatz und Quarantäne in Kraft getreten. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen, mehr in unserem ZV-Online-Seminar.

Am 15. Januar sind die Änderungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten. Diese Änderungen wirken sich auch auf 3G am Arbeitsplatz und die mögliche Quarantäne von Mitarbeitern aus: 

Impfnachweis 

Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis nun den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Dazu verweist die Verordnung auf diesen Link: https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können dort auch die Anzahl der nötigen Auffrischungsimpfungen bekannt gemacht werden sowie die entsprechenden Zeiten, die eingehalten werden müssen.

Derzeit sind vom Paul-Ehrlich-Institut noch keine Angaben zu Auffrischungsimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht. Das Paul-Ehrlich-Institut verweist auf seiner Homepage darauf, dass Änderungen der Kriterien mit "angemessener Frist" bekannt gemacht werden.  

Genesenennachweis 

Der Genesenennachweis muss den auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes (RKI) unter dem Link www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Vorgaben entsprechen. Das RKI hat mit Wirkung zum 15. Januar veröffentlicht, dass die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus per PCR-Test festgestellt werden und mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegen darf. Bei wem die Erkrankung noch nicht 4 Wochen zurück liegt, gilt noch als erkrankt. Bei der neuen Virus-Variante muss angenommen werden, dass der Schutz einer durchgemachten Erkrankung nicht mehr so lange wirkt. Deshalb wurde die Frist von 6 Monaten auf 3 Monate verkürzt. 

Quarantäne 

Künftig werden die Länder auch für Geimpfte und Genesene eine Quarantänepflicht festlegen können.  

Ausgenommen sind folgende Personen: 

  • Geboosterte Personen mit einer Auffrischungsimpfung (unabhängig vom Impfstoff sind immer drei Impfungen erforderlich) 

  • Personen, die geimpft und genesen sind (Geimpfte mit Durchbruchinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben) 

  • „Frisch“ doppelt Geimpfte (Personen mit zweimaliger Impfung ab dem 14. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung) 

  • „Frisch“ Genesene (genesene Personen ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach Abnahme des positiven Tests) 

Für andere Kontaktpersonen dauert die Quarantäne 10 Tage. Kontaktpersonen können sich nach 7 Tagen durch PCR- oder Schnelltest freitesten (keine Selbsttests). 

Vieles noch unklar – Antworten gibt es im Online-Seminar am 26. Januar 

Die neuen Definitionen des Impf- und Genesenenstatus haben Auswirkungen auf 3G am Arbeitsplatz. Dabei ist derzeit leider noch manches unklar: Gelten künftig nur noch Mitarbeiter mit drei Impfungen als vollständig geimpft? Und für wie lange gelten sie als vollständig geimpft? Unklar ist aktuell auch, ob die verkürzte Zeit, in der man als genesen gilt, nur für Genesenennachweise angewendet wird, die nach dem 15. Januar 2022 ausgestellt werden oder auch für davor ausgestellte Genesenennachweise. Haben also Personen, die zum Beispiel vor 4 Monaten erkrankt waren, am vergangenen Wochenende ihren Status verloren? Müssen sie sich ganz schnell impfen lassen, um nicht unter die Testpflicht zu fallen? Änderungen der Kriterien von PEI und RKI können unbemerkt erhebliche Auswirkungen haben. Wird es zukünftig Übergangsfristen geben? 

Diese und weitere Fragen werden in einem Online-Seminar am 26. Januar 2022 besprochen. 

Empfehlung des Zentralverbandes 

Wir empfehlen den Betrieben, sich die Impfnachweise und Genesenennachweise der Mitarbeiter erneut vorlegen zu lassen, um zu prüfen, ob sie noch den neuen Anforderungen entsprechen. Dabei dürfen und sollten die Betriebe für jeden Mitarbeiter folgende Daten notieren, damit sie einen Hinweis haben, wann die Impfzertifikate und Genesenennachweise ihre Gültigkeit verlieren und ein neuer Hinweis vorgelegt werden muss:  

  • Anzahl der Impfungen  

  • Datum der Impfungen, insbesondere das Datum der letzten Impfung  

  • Bezeichnung der Impfstoffe  

  • bei Genesenen das Datum der Positivtestung mittels eines PCR-Tests.